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Lizenzbedingungen der Software agorum boost

(Freewarelizenz)

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Firma agorum Software GmbH, Vogelsangstr. 22, D-73760 Ostfildern (im Folgenden: „Lizenzgeber“) überlässt dem Lizenznehmer die Software agorum boost (im Folgenden: die “Software”) unter den in dieser Vereinbarung vereinbarten Lizenzbedingungen unentgeltlich zur eigenen Nutzung auf Dauer.
(2) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstands.
(3) Bei der Software handelt es sich um eine Chat-Applikation, mit welcher die Anwender Informationen austauschen können. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software ist nicht geschuldet.

§ 2 Bereitstellung der Software
(1) Die Software kann, abhängig von der einzusetzenden Hardware, von der Internetseite des Lizenzgebers oder einem Appstore geladen werden.
(2) Die Software bedarf einer Registrierung des Lizenznehmers über die Webseite des Lizenzgebers. Hierbei muss der Lizenznehmer ein Nutzerkonto anlegen. Ohne gültiges Nutzerkonto ist die Software nicht lauffähig.

§ 3 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software auf Dauer und unentgeltlich zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.
(2) Der Lizenznehmer darf die Software nur zu eigenen Zweck oder zur Abwicklung interner Geschäftsvorfälle einsetzen.
(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Lizenznehmer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen.
(4) Der Lizenznehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software und zur Dekompilierung der Software grundsätzlich nicht befugt, es sei denn, § 69 c Nr. 2 UrhG bzw. § 69 e UrhG erlaubt dies unabdingbar.
(5) Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software dürfen weder entfernt noch verändert werden.

§ 4 Unentgeltlichkeit der Software
Der Lizenzgeber überlässt die Software entsprechend § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung unentgeltlich.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen ggf. nicht entspricht.
(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.
(3) Der Lizenznehmer beachtet die vom Lizenzgeber für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.
(4) Es ist dem Lizenznehmer untersagt, die Software zu nutzen, um Inhalte zu übermitteln, die

  • gegen datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen;
  • beleidigende, verleumderische, verfassungsfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, sexistische oder pornografische Äußerungen, Abbildungen oder Inhalte enthalten; oder
  • Spam, Computer-Viren oder sonstige Schadsoftware enthalten.

§ 6 Registrierungspflicht und Nutzerkonto
(1) Der Lizenznehmer hat bei der Registrierung und Anlegung eines Nutzerkontos auf der Website des Lizenzgebers wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Lizenznehmer hat die Zugangsdaten zu seinem Nutzerkonto vertraulich zu behandeln und insbesondere durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Zugriff auf das Nutzerkonto des Lizenznehmers erlangen (etwa durch die Wahl eines sicheren Passworts nach Stand der Technik, der vertraulichen Verwahrung des Passworts usw.). Der Lizenznehmer weist darauf hin, dass andernfalls die Gefahr besteht, dass unbefugte Dritte Zugriff auf mit der Software gesendete oder empfangene Informationen erlangen könnten.
(2) Sofern der Verdacht besteht, dass ein Missbrauch des oder ein unbefugter Zugriff auf das Nutzerkonto besteht, hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren. Der Lizenzgeber behält sich nach einer Prüfung des Vorfalls das Recht vor, das Nutzerkonto –vorübergehend oder dauerhaft – zu sperren.
(3) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, bei Verstoß gegen diese Lizenzbedingungen, insbesondere gegen die Vorgaben der § 5 und § 6, den Lizenznehmer von der Nutzung der Software auszuschließen, insbesondere dessen Nutzerkonto zu sperren.

§ 7 Einräumung notwendiger Rechte an den Lizenzgeber
Der Lizenznehmer sichert zu, dass er die notwendigen Rechte zur Übermittlung der über die Software gesendeten Inhalte innehat. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber ausschließlich zur Gewährleistung der Funktionalität der Software das Recht zu, die Inhalte an den Adressaten der Nachrichten weiterzuleiten und für bis zu 30 Tage auf den Servern des Lizenzgebers zwischenzuspeichern. Der Lizenzgeber nimmt in keinem Fall Einblick in zwischengespeicherte Informationen des Lizenznehmers. Sofern ein Nutzerkonto gelöscht wird, werden auch alle zwischengespeicherten Informationen des Lizenznehmers – unwiederbringlich – gelöscht.

§ 8 Gewährleistung und Haftung
(1) Gewährleistung und Haftung des Lizenzgebers richten sich nach den gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen der Schenkung (§§ 521, 523, 524 BGB).
(2) Der Lizenzgeber haftet grundsätzlich nicht, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels an der Software.
(3) Der Lizenzgeber ermöglicht mit der Software lediglich die Weiterleitung von Informationen des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber haftet weder für den Inhalt der übermittelten Informationen noch für einen Abruf durch den Adressaten, noch dass Informationen innerhalb einer bestimmten Zeit übermittelt werden.

§ 9 Datenschutz
(1) Der Lizenznehmer beachtet die jeweils gültigen Vorschriften zum Datenschutz.
(2) Die vom Lizenznehmer im Rahmen der Registrierung und Anlegen des Nutzerkontos vom Lizenznehmer erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Funktionalität der Software genutzt, es sei denn, der Lizenznehmer willigt in die Nutzung auch für andere Zwecke ein .

§ 10 Schlussvorschriften
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur insoweit, als hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.