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AGB-Software-as-a-Service (SaaS), Stand Oktober 2019

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Überlassung von Software auf beschränkte Zeit von der agorum GmbH (nachfolgend „agorum“) an den Vertragspartner (nachfolgend „Kunden“) zur Nutzung über eine Datenfernverbindung – Software-as-a-Service, SaaS
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbestimmungen oder AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn agorum solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB von agorum haben Vorrang vor allen Geschäfts-, Liefer-, Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden. Letztere werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von agorum nicht Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten auch dann, wenn agorum in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(3) Ein Vertrag zwischen agorum und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde bei agorum die Vertragssoftware auf Zeit verbindlich bestellt und agorum die Bestellung des Kunden annimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) agorum vermietet an den Kunden die im Vertrag näher bezeichnete Software einschließlich Zusatzmodule (nachfolgend die “Programme”) zur eigenen Nutzung auf beschränkte Zeit mit der Dokumentation gem. § 2 Abs. 4 in deutscher Sprache (zusammen nachfolgend die “Vertragssoftware”).
(2) Für die Beschaffenheit der Vertragssoftware ist die bei Vertragsschluss gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss (ggf. über die Webseiten von agorum) zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Vertragssoftware schuldet agorum nicht.
(3) Soweit Angestellte von agorum vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von agorum schriftlich bestätigt werden.
(4) Der Kunde kann von den Webseiten der agorum unter http://www.agorum.com entsprechende Dokumentationen der Vertragssoftware im pdf-Format herunterladen.
(5) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Überlassung der Vertragssoftware auf Zeit durch agorum zur Nutzung durch den Kunden für eigene Zwecke über eine Datenfernverbindung. Eine Installation der Vertragssoftware auf Hardware des Kunden erfolgt nicht.
(6) Grundsätzlich entwickelt agorum die Vertragssoftware weiter und bietet dem Kunden in regelmäßigen Zeitabständen Updates oder Patches der Vertragssoftware an, welche agorum eigenverantwortlich implementiert. Im Grundpreis inbegriffen sind Updates für Systeme, welche nicht vom Standard abweichen (ohne Zusatzkonfigurationen) oder Schnittstellen betrieben werden – in diesen Fällen wird agorum solche Implementierungen nur gegen ein Entgelt nach vorheriger Beauftragung durch den Kunden durchführen.
(7) Zur Unterstützung in technischen Fragen stellt agorum dem Kunden ein Ticketsystem zur Verfügung, welches über die Website www.agorum.com/support erreichbar ist. Die Supportzeiten sind werktags von 9 bis 16 Uhr (Ausnahme: gesetzliche Feiertage am Sitz von agorum).
(8) Gegenstand dieser Vereinbarung ist nicht die Durchführung von Workshops und Schulungen von Seiten von agorum. Diese Leistungen sind gegebenenfalls Gegenstand gesonderter Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen.
(9) Gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen oder Änderungen der Vertragssoftware sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Vertragssoftware bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

§ 3 Vertragssoftwareüberlassung, Wartungsleistungen
(1) Die Vertragssoftware wird dem Kunden ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter einer von agorum definierten Domain zur Verfügung gestellt.
(2) Der Kunde kann die Vertragssoftware über einen aktuellen Internet-Browser Chrome. Firefox, Safari oder Internet Explorer) nutzen. Die Vertragssoftware verbleibt auf dem Server von agorum oder des von agorum eingesetzten Rechenzentrums und wird an der Schnittstelle des von agorum betriebenen Datennetzes zum Internet zur Nutzung bereitgestellt. Von agorum nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem von agorum betriebenen Übergabepunkt.
(4) agorum wird die Vertragssoftware in der jeweils aktuell angebotenen Version einsetzen und die dazu erforderlichen Wartungsarbeiten durchführen. Die Aktualisierung der Vertragssoftware, das Einspielen von Updates oder Patches wird dem Kunden frühzeitig angekündigt.
(5) Die Nutzung der Vertragssoftware wird dem Kunden grundsätzlich in einer Servicezeit von Montags bis Freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. In Abstimmung mit dem Kunden kann agorum die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Kunde wird die Zustimmung zu diesen Unterbrechungen nicht unbillig verweigern.
(6) agorum überlässt dem Kunden die Vertragssoftware am Übergabepunkt mit einer Verfügbarkeit von 99,0%/Jahr zur Nutzung während der Servicezeit. Zur Verfügbarkeit zählen nicht die gem. Abs. 5 definierten Wartungsfenster innerhalb der Servicezeit und die Ausfallzeit durch Störungen bzw. bei der Durchführung von Störungsbehebungs- und Wartungsleistungen, die für agorum nicht vorhersehbar und planbar waren, soweit sie nicht auf Ursachen beruhen, die agorum zu vertreten hat.
(7) Im Rahmen der Software-Wartung erbringt der Kundendienst der agorum während der normalen Arbeitszeit bei agorum, also werktags von Montag bis Freitag jeweils zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von agorum) folgende Leistungen (insgesamt im Folgenden: „Wartungsleistungen“):
1. Implementierung des jeweils neuesten Release der Vertragssoftware, soweit sie von der agorum allgemein freigegeben sind und als solche gekennzeichnet sind.
2. Überprüfung von schriftlichen Störungsmeldungen, die die Störung nachvollziehbar beschreiben und die Beseitigung die der Störungsmeldung zugrundeliegenden Mängel, sofern sie in der Vertragssoftware liegen.
3. Information des Kunden über die aktuelle Entwicklung bei der Vertragssoftware, wobei jedoch nachträgliche Einweisungen, z.B. verursacht durch Personalwechsel beim Kunden, nicht eingeschlossen sind.
4. Durchführung des DFÜ-Support einschließlich Ferndiagnose (Remote Link). Der Kunde muss für die Herstellung der technischen Voraussetzungen (Internet) sorgen.
(8) Außerdem hält agorum ein Ticketsystem an den Werktagen von Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von agorum) jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr bereit. Dieses bietet dem Kunden Unterstützung bei Fragen der Software-Wartung und sonstigen Problemen beim Einsatz der Vertragssoftware. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Tickets setzt voraus, dass seitens des Kunden ein sachkundiger Ansprechpartner sowie ein sachkundiger Vertreter schriftlich benannt werden, die allein berechtigt sind, für den Kunden das Ticketsystem in Anspruch zu nehmen.
(9) Folgende Leistungen sind von der Software-Wartung nicht umfasst, sondern erfolgen kostenpflichtig nach Einzelauftrag
1. Beseitigung von Störungen außerhalb der normalen Arbeitszeit bei agorum gem. § 2 Abs. 7 dieser Vereinbarung.
2. Beseitigung von Störungen, Beschädigungen und Mängel, die durch falsche Behandlung entstanden sind, z.B. infolge Nichtbeachtung der agorum- Betriebsrichtlinien, Unfall, Missbrauch, Einwirkungen Dritter, höhere Gewalt etc .
3. Fehlerquellenbeseitigung an fremden Produkten, die nicht von der agorum geliefert wurden.

§ 4 Nutzungsrechtseinräumung
(1) Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt.
(2) agorum räumt dem Kunden einfache urheberrechtliche Nutzungsrechte wie folgt ein: Der Kunde darf die Vertragssoftware während der Laufzeit dieses Vertrags mit namentlich genannten Benutzern für seine eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden und nutzen. Einem namentlich genannten Benutzer darf nur jeweils eine natürliche Person zugeordnet werden. Es ist dem Kunde nicht gestattet (und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar), wenn mehrere natürliche Personen unter einem Benutzernamen/Account die Vertragssoftware nutzen.
(3) Von agorum im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung implementierte Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage der Vertragssoftware (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragssoftware ersetzt, unterliegen auch den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
(4) Eine Umarbeitung der Dokumentation ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung in Form von Fotokopien oder Ausdrucken ist nur für betriebsinterne Zwecke erlaubt.
(5) Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
(6) Die Anbindung der Benutzer des Kunden erfolgt über eine vom Kunden einzurichtenden Datenverbindung.

§ 5 Anzahl der Lizenzen
(1) Der Kunde kann beliebig viele Benutzer namentlich registrieren und alle Module der Vertragssoftware mit beliebig vielen namentlich registrierten Benutzern nutzen.
(2) agorum stellt dem Kunden eine Übersicht zur Verfügung, mithilfe derer der Kunde jederzeit die für die Vergütung relevanten Parameter (aktive Benutzer, in Anspruch genommenes Datenvolumen und Datentraffic) ermitteln kann.
(2) Der Kunde kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit neue Benutzer namentlich registrieren oder auch bestehende Benutzer wieder löschen.

§ 6 Datenspeicherung durch den Kunden
Der Kunde hat die Möglichkeit, in der Vertragssoftware seine Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Vertragssoftware zugreifen kann. agorum schuldet hierbei lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz (Datenvolumen) zur Nutzung durch den Kunden. agorum treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde selbst verantwortlich.

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO enthält die Anlage „Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO“.
(2) Daten zwischen dem Server von agorum und dem Kunden werden ausschließlich verschlüsselt übertragen (SSL).

§ 8 Datenherausgabe und -löschung
(1) Der Kunde kann seine in der Vertragssoftware abgelegten Daten jederzeit selbst herunterladen und entsprechende Kopien anfertigen. Der Kunde verpflichtet sich, unmittelbar vor einer Beendigung des Vertragsverhältnisses seine von ihm abgelegten Daten herunterzuladen oder Kopien hiervon anzufertigen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm selbst gesicherten Daten lesbar und vollständig sind. Auf Anfordern bietet agorum dem Kunden einen kostenpflichtigen Export von Metadaten/Metainformationen an.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) stehen agorum hinsichtlich der Daten des Kunden nicht zu.
(3) agorum wird die in der Vertragssoftware vorhandenen Daten des Kunden am Tag nach der Vertragsbeendigung endgültig – das heißt nicht wiederherstellbar – löschen. Diese Löschung erfolgt durch agorum ungeachtet der Qualität, Beschaffenheit, Werthaltigkeit und der Bedeutung dieser Daten für den Kunden.

§ 9 Datensicherung, Datenspeicherung durch agorum
(1) Datensicherungen werden von agorum täglich durchgeführt. Das jeweilige Backup wird von agorum 14 Tage aufbewahrt und dann gelöscht.
(2) Der Kunde räumt agorum das Recht ein, die von agorum für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist (insbesondere zu Zwecken der Datensicherheit). Zur Beseitigung von Störungen ist agorum auch berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
(3) Eine Wiederherstellung des Systems aus einem Backup ist kostenpflichtig und wird nach Aufwand abgerechnet.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Vertragssoftware informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragssc