Suche
Close this search box.

AGB-Software-as-a-Service (SaaS), Stand Oktober 2019

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Überlassung von Software auf beschränkte Zeit von der agorum GmbH (nachfolgend „agorum“) an den Vertragspartner (nachfolgend „Kunden“) zur Nutzung über eine Datenfernverbindung – Software-as-a-Service, SaaS
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbestimmungen oder AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn agorum solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB von agorum haben Vorrang vor allen Geschäfts-, Liefer-, Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden. Letztere werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von agorum nicht Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten auch dann, wenn agorum in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(3) Ein Vertrag zwischen agorum und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde bei agorum die Vertragssoftware auf Zeit verbindlich bestellt und agorum die Bestellung des Kunden annimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) agorum vermietet an den Kunden die im Vertrag näher bezeichnete Software einschließlich Zusatzmodule (nachfolgend die “Programme”) zur eigenen Nutzung auf beschränkte Zeit mit der Dokumentation gem. § 2 Abs. 4 in deutscher Sprache (zusammen nachfolgend die “Vertragssoftware”).
(2) Für die Beschaffenheit der Vertragssoftware ist die bei Vertragsschluss gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss (ggf. über die Webseiten von agorum) zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Vertragssoftware schuldet agorum nicht.
(3) Soweit Angestellte von agorum vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von agorum schriftlich bestätigt werden.
(4) Der Kunde kann von den Webseiten der agorum unter http://www.agorum.com entsprechende Dokumentationen der Vertragssoftware im pdf-Format herunterladen.
(5) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Überlassung der Vertragssoftware auf Zeit durch agorum zur Nutzung durch den Kunden für eigene Zwecke über eine Datenfernverbindung. Eine Installation der Vertragssoftware auf Hardware des Kunden erfolgt nicht.
(6) Grundsätzlich entwickelt agorum die Vertragssoftware weiter und bietet dem Kunden in regelmäßigen Zeitabständen Updates oder Patches der Vertragssoftware an, welche agorum eigenverantwortlich implementiert. Im Grundpreis inbegriffen sind Updates für Systeme, welche nicht vom Standard abweichen (ohne Zusatzkonfigurationen) oder Schnittstellen betrieben werden – in diesen Fällen wird agorum solche Implementierungen nur gegen ein Entgelt nach vorheriger Beauftragung durch den Kunden durchführen.
(7) Zur Unterstützung in technischen Fragen stellt agorum dem Kunden ein Ticketsystem zur Verfügung, welches über die Website www.agorum.com/support erreichbar ist. Die Supportzeiten sind werktags von 9 bis 16 Uhr (Ausnahme: gesetzliche Feiertage am Sitz von agorum).
(8) Gegenstand dieser Vereinbarung ist nicht die Durchführung von Workshops und Schulungen von Seiten von agorum. Diese Leistungen sind gegebenenfalls Gegenstand gesonderter Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen.
(9) Gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen oder Änderungen der Vertragssoftware sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Vertragssoftware bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

§ 3 Vertragssoftwareüberlassung, Wartungsleistungen
(1) Die Vertragssoftware wird dem Kunden ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter einer von agorum definierten Domain zur Verfügung gestellt.
(2) Der Kunde kann die Vertragssoftware über einen aktuellen Internet-Browser Chrome. Firefox, Safari oder Internet Explorer) nutzen. Die Vertragssoftware verbleibt auf dem Server von agorum oder des von agorum eingesetzten Rechenzentrums und wird an der Schnittstelle des von agorum betriebenen Datennetzes zum Internet zur Nutzung bereitgestellt. Von agorum nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem von agorum betriebenen Übergabepunkt.
(4) agorum wird die Vertragssoftware in der jeweils aktuell angebotenen Version einsetzen und die dazu erforderlichen Wartungsarbeiten durchführen. Die Aktualisierung der Vertragssoftware, das Einspielen von Updates oder Patches wird dem Kunden frühzeitig angekündigt.
(5) Die Nutzung der Vertragssoftware wird dem Kunden grundsätzlich in einer Servicezeit von Montags bis Freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. In Abstimmung mit dem Kunden kann agorum die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Kunde wird die Zustimmung zu diesen Unterbrechungen nicht unbillig verweigern.
(6) agorum überlässt dem Kunden die Vertragssoftware am Übergabepunkt mit einer Verfügbarkeit von 99,0%/Jahr zur Nutzung während der Servicezeit. Zur Verfügbarkeit zählen nicht die gem. Abs. 5 definierten Wartungsfenster innerhalb der Servicezeit und die Ausfallzeit durch Störungen bzw. bei der Durchführung von Störungsbehebungs- und Wartungsleistungen, die für agorum nicht vorhersehbar und planbar waren, soweit sie nicht auf Ursachen beruhen, die agorum zu vertreten hat.
(7) Im Rahmen der Software-Wartung erbringt der Kundendienst der agorum während der normalen Arbeitszeit bei agorum, also werktags von Montag bis Freitag jeweils zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von agorum) folgende Leistungen (insgesamt im Folgenden: „Wartungsleistungen“):
1. Implementierung des jeweils neuesten Release der Vertragssoftware, soweit sie von der agorum allgemein freigegeben sind und als solche gekennzeichnet sind.
2. Überprüfung von schriftlichen Störungsmeldungen, die die Störung nachvollziehbar beschreiben und die Beseitigung die der Störungsmeldung zugrundeliegenden Mängel, sofern sie in der Vertragssoftware liegen.
3. Information des Kunden über die aktuelle Entwicklung bei der Vertragssoftware, wobei jedoch nachträgliche Einweisungen, z.B. verursacht durch Personalwechsel beim Kunden, nicht eingeschlossen sind.
4. Durchführung des DFÜ-Support einschließlich Ferndiagnose (Remote Link). Der Kunde muss für die Herstellung der technischen Voraussetzungen (Internet) sorgen.
(8) Außerdem hält agorum ein Ticketsystem an den Werktagen von Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von agorum) jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr bereit. Dieses bietet dem Kunden Unterstützung bei Fragen der Software-Wartung und sonstigen Problemen beim Einsatz der Vertragssoftware. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Tickets setzt voraus, dass seitens des Kunden ein sachkundiger Ansprechpartner sowie ein sachkundiger Vertreter schriftlich benannt werden, die allein berechtigt sind, für den Kunden das Ticketsystem in Anspruch zu nehmen.
(9) Folgende Leistungen sind von der Software-Wartung nicht umfasst, sondern erfolgen kostenpflichtig nach Einzelauftrag
1. Beseitigung von Störungen außerhalb der normalen Arbeitszeit bei agorum gem. § 2 Abs. 7 dieser Vereinbarung.
2. Beseitigung von Störungen, Beschädigungen und Mängel, die durch falsche Behandlung entstanden sind, z.B. infolge Nichtbeachtung der agorum- Betriebsrichtlinien, Unfall, Missbrauch, Einwirkungen Dritter, höhere Gewalt etc .
3. Fehlerquellenbeseitigung an fremden Produkten, die nicht von der agorum geliefert wurden.

§ 4 Nutzungsrechtseinräumung
(1) Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt.
(2) agorum räumt dem Kunden einfache urheberrechtliche Nutzungsrechte wie folgt ein: Der Kunde darf die Vertragssoftware während der Laufzeit dieses Vertrags mit namentlich genannten Benutzern für seine eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden und nutzen. Einem namentlich genannten Benutzer darf nur jeweils eine natürliche Person zugeordnet werden. Es ist dem Kunde nicht gestattet (und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar), wenn mehrere natürliche Personen unter einem Benutzernamen/Account die Vertragssoftware nutzen.
(3) Von agorum im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung implementierte Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage der Vertragssoftware (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragssoftware ersetzt, unterliegen auch den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
(4) Eine Umarbeitung der Dokumentation ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung in Form von Fotokopien oder Ausdrucken ist nur für betriebsinterne Zwecke erlaubt.
(5) Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
(6) Die Anbindung der Benutzer des Kunden erfolgt über eine vom Kunden einzurichtenden Datenverbindung.

§ 5 Anzahl der Lizenzen
(1) Der Kunde kann beliebig viele Benutzer namentlich registrieren und alle Module der Vertragssoftware mit beliebig vielen namentlich registrierten Benutzern nutzen.
(2) agorum stellt dem Kunden eine Übersicht zur Verfügung, mithilfe derer der Kunde jederzeit die für die Vergütung relevanten Parameter (aktive Benutzer, in Anspruch genommenes Datenvolumen und Datentraffic) ermitteln kann.
(2) Der Kunde kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit neue Benutzer namentlich registrieren oder auch bestehende Benutzer wieder löschen.

§ 6 Datenspeicherung durch den Kunden
Der Kunde hat die Möglichkeit, in der Vertragssoftware seine Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Vertragssoftware zugreifen kann. agorum schuldet hierbei lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz (Datenvolumen) zur Nutzung durch den Kunden. agorum treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde selbst verantwortlich.

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO enthält die Anlage „Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO“.
(2) Daten zwischen dem Server von agorum und dem Kunden werden ausschließlich verschlüsselt übertragen (SSL).

§ 8 Datenherausgabe und -löschung
(1) Der Kunde kann seine in der Vertragssoftware abgelegten Daten jederzeit selbst herunterladen und entsprechende Kopien anfertigen. Der Kunde verpflichtet sich, unmittelbar vor einer Beendigung des Vertragsverhältnisses seine von ihm abgelegten Daten herunterzuladen oder Kopien hiervon anzufertigen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm selbst gesicherten Daten lesbar und vollständig sind. Auf Anfordern bietet agorum dem Kunden einen kostenpflichtigen Export von Metadaten/Metainformationen an.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) stehen agorum hinsichtlich der Daten des Kunden nicht zu.
(3) agorum wird die in der Vertragssoftware vorhandenen Daten des Kunden am Tag nach der Vertragsbeendigung endgültig – das heißt nicht wiederherstellbar – löschen. Diese Löschung erfolgt durch agorum ungeachtet der Qualität, Beschaffenheit, Werthaltigkeit und der Bedeutung dieser Daten für den Kunden.

§ 9 Datensicherung, Datenspeicherung durch agorum
(1) Datensicherungen werden von agorum täglich durchgeführt. Das jeweilige Backup wird von agorum 14 Tage aufbewahrt und dann gelöscht.
(2) Der Kunde räumt agorum das Recht ein, die von agorum für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist (insbesondere zu Zwecken der Datensicherheit). Zur Beseitigung von Störungen ist agorum auch berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
(3) Eine Wiederherstellung des Systems aus einem Backup ist kostenpflichtig und wird nach Aufwand abgerechnet.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Vertragssoftware informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von agorum bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
(2) Der Kunde übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem von agorum definierten Datenübergabepunkt herzustellen. agorum ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.
(3) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen von agorum ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc . den technischen Mindestanforderungen an der Nutzung der aktuell angebotenen Version der Vertragssoftware entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Vertragssoftware berechtigten Benutzer mit der Bedienung der Vertragssoftware vertraut sind.
(4) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der Vertragssoftware durch Unbefugte zu verhindern. Er wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Der Kunde wird agorum unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
(5) Der Kunde beachtet die von agorum für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den Webseiten der agorum unter http://www.agorum.com über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen. Ferner verpflichtet sich der Kunde, regelmäßig die von agorum zur Verfügung gestellte Übersicht mit abrechnungsrelevanten Parametern (aktive Benutzer, in Anspruch genommenes Datenvolumen und Datentraffic) einzusehen.
(6) Soweit agorum über die Bereitstellung der Vertragssoftware hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
(7) Der Kunde wird agorum auf eigene Kosten auf Anforderung Zugriff auf die Vertragssoftware per Remote-Access (VPN-Verbindung) zur Verfügung stellen.
(8) Der Kunde wird agorum bei der Mangelfeststellung und –beseitigung/Wartung unterstützen und unverzüglich sowohl Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben als auch Zugang zur Vertragssoftware gewähren. agorum ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragssoftware in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt wird. Zu diesem Zweck darf agorum vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragssoftware, sowie sofern erforderlich Einsicht in die Hard- und Software des Kunden nehmen. agorum ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren (sofern erforderlich).
(9) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
(10) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 11 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen
(1) Der Kunde zahlt für die Überlassung der Vertragssoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte an der Vertragssoftware den im Vertrag ausgewiesenen Mietzins zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der zu entrichtende Mietzins wird jeweils am Monatsende ermittelt und berechnet sich aus der maximalen Anzahl der die Vertragssoftware im jeweiligen Monat registrierten Benutzer, dem im jeweiligen Monat genutzten Speicherplatz (Datenvolumen), Datentraffic (Upload auf den Server) und ggf. weiteren zugebuchten Optionen. Eine Abrechnung durch agorum erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Monats.
(2) Der Mietzins ist, sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sofort zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Verzug tritt bei Nichtbegleichung des Mietzinses spätestens 30 Tage nach der Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Bei verspäteter Zahlung berechnet agorum die gesetzlichen Verzugszinsen.
(3) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(4) agorum ist berechtigt, den Mietzins nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) einseitig unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung (z.B. wegen geänderter Material- und Personalkosten oder etwa Rechenzentrumskosten) zu ändern. agorum wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.

§ 12 Sach- und Rechtsmängel
(1) agorum leistet nach den Regeln des Mietrechts Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel an der Vertragssoftware.
(2) Nach der Bereitstellung der Vertragssoftware an den Kunden wird der Kunde die Vertragssoftware auf Vollständigkeit und etwaige Mängel hin untersuchen und Beanstandungen der agorum umgehend mitteilen.
(3) Etwaige auftretende Mängel sind vom Kunden in für agorum möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und agorum unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(4) agorum ist verpflichtet, die Mängel an der Vertragssoftware innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung ist agorum berechtigt, die mangelhafte Software gegen mangelfreie Software austauschen; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn agorum dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln verschafft agorum nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware oder an einer
ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Software.
(5) Für Mängel der Vertragssoftware, die bereits bei deren Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haftet agorum nur, wenn agorum diese Mängel zu vertreten hat.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
(7) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn agorum ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
(8) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist agorum berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen bei agorum gegenüber dem Kunden zu berechnen.
(9) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde agorum unverzüglich schriftlich und umfassend und überlässt agorum soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche. agorum ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

§ 13 Haftung
(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet agorum Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen: a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die agorum eine Garantie übernommen hat, b) in anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf EUR 100.000,– pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens EUR 250.000,– aus diesem Vertrag.
(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) agorum schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob agorum ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
(4) agorum bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

§ 14 Höhere Gewalt
(1) Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
(a) von dem Vertragspartner nicht zu vertretende Ereignisse wie Erdbeben, Feuer, Explosion, Überschwemmung, usw.
(b) Krieg, Blockade, Embargo, usw.
(c ) über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
(d) nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets;
(2) Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 15 Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag läuft gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf unbestimmte Zeit. Das Vertragsverhältnis kann vom Kunden mit einer Frist von zwei Wochen zum jeweiligen Monatsende und von agorum mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu einem Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (per Brief, Fax oder E-Mail).
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein eine außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungspflichten entsprechend § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB in Verzug befindet oder über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wird.

§ 16 Änderungen dieser AGB
agorum ist berechtigt, diese Vereinbarungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen: agorum wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht einverstanden, so kann der Kunde den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der AGB als von ihm genehmigt.

§ 17 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von agorum gehört auch die Vertragssoftware und die nach diesem Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen.
(2) Der Kunde wird die Vertragssoftware Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von agorum an der Vertragssoftware und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren.
(3) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

§ 18 Referenzen
(1) agorum darf den Kunden auf der Website von agorum und in anderer Form und Weise als Referenzkunden nennen. Der Kunde räumt agorum hierfür ggf. erforderliche Rechte ein.

§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ostfildern.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält