Mitarbeiterin im Personalbüro betrachtet digitale Personalakte mit Stichtag 01.01.2027 am Bildschirm

agorum® Compliance Was bedeutet die elektronische Entgeltunterlagen-Pflicht ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 sind Entgeltunterlagen nach § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in elektronischer Form zu führen und aufzubewahren. Die bisher mögliche Befreiung von der elektronischen Führung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BVV endet zum 31.12.2026 ersatzlos. Für neu entstehende Unterlagen sind Papiernachweise dann nicht mehr ausreichend.

Die rechtliche Grundlage wurde mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 geschaffen und durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom 23.10.2024 bestätigt. Die technischen Anforderungen, insbesondere die maschinelle Auswertbarkeit für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) der Deutschen Rentenversicherung, ergeben sich aus den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 9a BVV der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Bis zum Stichtag müssen alle in § 8 Abs. 2 BVV aufgeführten Unterlagen elektronisch, revisionssicher und maschinell auswertbar vorgehalten werden. Eine hybride Ablage aus Papier und Datei für dieselbe Unterlagengruppe ist nicht zulässig.

Warum ändert sich für Arbeitgeber zum 01.01.2027 die Rechtslage?

Die elektronische Führungspflicht für Entgeltunterlagen besteht im Grundsatz bereits seit dem 01.01.2022. Bis dahin hatten Arbeitgeber die Möglichkeit, sich auf Antrag beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV von der elektronischen Führung befreien zu lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit ist in § 8 Abs. 3 Satz 2 BVV bis zum 31.12.2026 befristet.

Ab dem 01.01.2027 entfällt die Befreiung. Damit gilt die elektronische Führung für jeden Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von Branche und Unternehmensgröße. Die Konsequenz: Wer ab dem Stichtag bei einer Betriebsprüfung keine elektronischen, maschinell auswertbaren Entgeltunterlagen vorlegen kann, gilt als nicht prüfungsfähig. Verzögerungsgelder, Rückfragen und Nachforderungen sind die direkte Folge.

Für die Unternehmen bedeutet das: Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie die elektronische Entgeltakte aufgebaut wird. Eine reine PDF-Ablage auf einem Fileserver reicht weder den Anforderungen an Revisionssicherheit nach GoBD noch den Anforderungen an maschinelle Auswertbarkeit nach den Gemeinsamen Grundsätzen § 9a BVV.

Welche Unterlagen müssen ab 2027 elektronisch geführt werden?

§ 8 Abs. 2 BVV listet abschließend auf, welche Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. In der Praxis betrifft das nahezu jede personalrelevante Information, die für die Lohnabrechnung und für eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung relevant ist.

Zu den Entgeltunterlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 BVV gehören insbesondere:

  • Lohn- und Gehaltskonten einschließlich Abrechnungen, Lohnsteuerdaten und Sozialversicherungsnachweise
  • Arbeits-, Ausbildungs- und Änderungsverträge, soweit sie Entgeltbestandteile regeln
  • Urlaubs-, Stunden- und Zuschlagskonten, einschließlich Mehrarbeit, Nacht- und Feiertagszuschlägen
  • Nachweise zur Staatsangehörigkeit
  • Nachweise zur Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit
  • Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkasse
  • Immatrikulationsbescheinigungen bei Werkstudenten
  • Sozialversicherungsrelevante Erklärungen der Arbeitnehmer, etwa zu Kindern im Ausland oder zum Verzicht auf die Rentenversicherung
  • Unterlagen zu Entsendungen und Auslandseinsätzen
  • Bescheide und Prüfungsunterlagen der Rentenversicherung, der Krankenkassen oder der Berufsgenossenschaften

Erlaubte Dateiformate sind laut Gemeinsamen Grundsätzen nach § 9a BVV unter anderem PDF, JPEG, BMP, PNG und TIFF für Dokumente sowie strukturierte Datensätze für Abrechnungsdaten. Entscheidend ist nicht das Format allein, sondern dass die Unterlagen revisionssicher gespeichert, jederzeit verfügbar und für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) maschinell auswertbar sind.

Anforderung Hybride Papier-Ablage Elektronische Entgeltakte (§ 8 BVV)
Rechtliche Grundlage
Rechtsgrundlage ab 2027 Nicht mehr zulässig – Befreiung endet ersatzlos Pflicht nach § 8 Abs. 2 BVV
Befreiungsmöglichkeit Nur bis 31.12.2026 auf Antrag bei der DRV Ab 01.01.2027 keine Befreiung mehr
Hybride Ablage derselben Unterlagengruppe Praxis in vielen Unternehmen, aber nicht zulässig Durchgängig elektronische Führung erforderlich
Technische Anforderungen
Maschinelle Auswertbarkeit Nicht gegeben Gefordert nach Gemeinsamen Grundsätzen § 9a BVV
Suche und Auswertung Manuell, zeitaufwändig, fehleranfällig Volltext, strukturiert, KI-gestützt mit ALBERT | AI
Zulässige Formate Papier, eingescannte Dokumente ohne Struktur PDF, JPEG, BMP, PNG, TIFF und strukturierte Datensätze
Signatur für befristete Verträge Handschriftlich auf Papier Qualifizierte elektronische Signatur (QES) erforderlich
Prüfung, Berechtigungen und Compliance
Prüfungsfähigkeit euBP/eBVP Eingeschränkt bis nicht möglich, Risiko Verzögerungsgeld Vollständig prüfungsfähig für DRV-Prüfdienst
Berechtigungen Über Aktenschränke und Räume, schwer kontrollierbar Rollen- und attributbasiert, pro Dokument protokolliert
Revisionssicherheit Schwer nachweisbar, kein lückenloser Audit-Trail Audit-Trail nach GoBD und DSGVO, IDW PS 880-prüfbar
Aufbewahrungsfristen Manuelle Verwaltung, Risiko überschrittener Fristen Automatisiert nach § 28f SGB IV und § 147 AO

Quelle: § 8 BVV und § 9a BVV (gesetze-im-internet.de), Gemeinsame Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (gültig seit 01.04.2022), Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP), Stand 2026.

Symbolbild für revisionssichere Archivierung und Audit-Trail von Entgeltunterlagen in einer Serverumgebung

Welche Anforderungen stellen § 8 BVV und § 9a BVV konkret?

§ 8 BVV beschreibt, welche Unterlagen elektronisch zu führen sind. § 9a BVV beschreibt, wie das technisch zu geschehen hat. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu bundeseinheitlich geltende Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV erlassen, die seit dem 01.04.2022 in Kraft sind. Sie regeln Art und Umfang der Speicherung, die zulässigen Datensätze und das Verfahren für Entgeltunterlagen.

Daraus ergeben sich für Arbeitgeber im Wesentlichen vier technische Anforderungen:

  • Elektronische Form: Jede neu entstehende Unterlage muss elektronisch vorliegen. Eingehende Papierdokumente sind zu digitalisieren.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Strukturierte Daten müssen für die euBP automatisiert ausgewertet werden können. Reine Bildformate ohne Metadaten reichen nicht aus.
  • Revisionssicherheit: Änderungen, Zugriffe und Löschungen sind lückenlos zu protokollieren. Die Anforderungen orientieren sich an den GoBD-Vorgaben.
  • Aufbewahrungsfristen: Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach § 28f SGB IV in Verbindung mit § 147 AO sind über den gesamten Zeitraum technisch sicherzustellen.

Hinzu kommt eine Anforderung an die Signatur: Befristete Arbeitsverträge erfordern bei elektronischer Form eine qualifizierte elektronische Signatur (QES), unbefristete Verträge können auch mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (FES) abgebildet werden. Wer bisher ausschließlich gescannt hat, läuft Gefahr, dass die Beweiskraft der Dokumente eingeschränkt ist.

Prüfer und HR-Verantwortlicher betrachten gemeinsam einen Laptop mit elektronisch unterstützter Betriebsprüfung im Besprechungsraum

Was bedeutet die euBP für Arbeitgeber in der Praxis?

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) der Deutschen Rentenversicherung ist das Verfahren, mit dem die Sozialversicherungsprüfung der Entgeltunterlagen umgesetzt wird. Das Verfahren wurde bereits 2023 verpflichtend für die Übermittlung von Abrechnungsdaten eingeführt. Ab dem 01.01.2027 ist sie der Standardweg für die Prüfung aller Entgeltunterlagen nach § 8 BVV.

In der Praxis bedeutet das: Bei einer Betriebsprüfung übermittelt der Arbeitgeber die geforderten Unterlagen nicht mehr in Aktenordnern, sondern als strukturierte elektronische Datensätze. Der Prüfdienst der DRV kann die Daten direkt im eigenen System auswerten. Was im Hintergrund unstrukturiert oder unvollständig abgelegt ist, wird hier sichtbar.

Die Konsequenzen für Unternehmen, die unvorbereitet sind:

  • Bei fehlender oder nicht prüfungsfähiger elektronischer Ablage kann ein Verzögerungsgeld verhängt werden.
  • Nachforderungen entstehen, weil sich Sachverhalte nicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen ableiten lassen.
  • Der Prüfungszeitraum verlängert sich, was bei größeren Belegschaften erheblich Personalkapazität bindet.

Wer das Fundament für die euBP rechtzeitig aufbaut, prüft nicht jedes Mal aufs Neue, ob er prüfungsfähig ist. Er ist es einfach.

Papierakten werden durch strukturierte elektronische Entgeltunterlagen am Bildschirm abgelöst

agorum® Lösungsansatz Wie lässt sich die Pflicht mit agorum core pro umsetzen?

agorum core pro ist eine Plattform für Dokumentenmanagement und revisionssichere Datenhaltung mit offenen Schnittstellen zu vorhandenen Systemen. Sie wird ausdrücklich nicht als fertige Standardlösung für Entgeltunterlagen ausgeliefert. Ihre Stärke liegt darin, dass sich die in § 8 BVV und in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 9a BVV beschriebenen Anforderungen individuell konfigurieren lassen, abgestimmt auf die konkrete Aktenstruktur, die Berechtigungslogik und die Prozesse des Unternehmens.

Mögliche Bausteine für die Umsetzung der Pflicht zur elektronischen Entgeltakte:

  • Digitale Aktenstruktur: Für jede Mitarbeitende und jeden Mitarbeitenden lässt sich eine digitale Personalakte aufbauen, in der Verträge, Lohnabrechnungen, SV-Nachweise und Bescheide strukturiert abgelegt werden.
  • Revisionssichere Archivierung: Mit den Modulen Archiv | Basis und Archiv | Basis DSGVO lässt sich eine GoBD-konforme Speicherung abbilden, einschließlich Audit-Trail und Aufbewahrungsfristen.
  • Workflow für Freigaben: Über Workflow | Freigabe und Workflow | Aufgaben lassen sich Genehmigungsprozesse für Verträge, Bescheinigungen und Abrechnungen strukturiert digital abbilden.
  • Schnittstellen zu Payroll- und ERP-Systemen: Über die offenen Schnittstellen lassen sich DATEV, SAP HCM, LOGA und ähnliche Systeme anbinden, ohne dass eine Datenmigration erforderlich ist.
  • Elektronische Signatur: Über die Integration inSign lassen sich qualifizierte und fortgeschrittene elektronische Signaturen direkt in die Dokumentenprozesse einbinden.

Wichtig ist: Welche dieser Bausteine in welcher Tiefe kombiniert werden, hängt vom Unternehmen ab. Das Spektrum reicht von der schlanken Personalakte bis zur vollständig automatisierten Entgeltakte mit Anbindung an euBP-Verfahren. Die Plattform bleibt dabei vollständig updatefähig. Was heute investiert wird, bleibt morgen nutzbar.

HR-Mitarbeiterin mit Headset arbeitet an digitalem Aktenverzeichnis und elektronischer Lohnabrechnung

Welche Möglichkeiten bieten ALBERT | AI und NORA | 360° im HR-Kontext?

Die elektronische Pflicht nach § 8 BVV erfüllt nur den Mindestrahmen. Die Möglichkeiten, die sich daraus für die Personalarbeit ergeben, gehen weiter. ALBERT | AI und NORA | 360° sind die zwei Hebel, mit denen aus einer revisionssicheren Ablage eine produktive Wissensbasis wird.

Mögliche, konfigurierbare Einsatzszenarien (keine fertigen Standardlösungen):

  • Antworten auf Personalfragen in Sekunden: Fragen wie „Welche Mitarbeitenden haben einen befristeten Vertrag, der in den nächsten drei Monaten ausläuft?" oder „Welche SV-Nachweise fehlen aktuell zu Werkstudenten?" lassen sich mit ALBERT | AI direkt im Berechtigungskontext der anfragenden Person beantworten.
  • Automatische Klassifizierung: Eingehende Dokumente wie Krankenkassenbescheinigungen, Bescheide oder Verträge können von KI-Agenten klassifiziert, mit Metadaten versehen und der richtigen Akte zugeordnet werden.
  • Vorbereitung der euBP: Vor einer Betriebsprüfung lassen sich vollständige Datenpakete für einen Mitarbeiter oder einen Zeitraum strukturiert zusammenstellen, inklusive Quellenangabe zu jeder einzelnen Unterlage.
  • Kontextverknüpfung: NORA | 360° verbindet innerhalb von agorum core pro, was zusammengehört: Mitarbeitende, Vertrag, Abrechnung, Bescheide, offene Aufgaben. Damit ALBERT | AI nicht nur Dokumente findet, sondern Zusammenhänge versteht.
  • Fristenüberwachung: Aufbewahrungsfristen, Vertragsenden oder Wiedervorlagen können automatisiert überwacht werden.

Auch hier gilt: Jedes Szenario ist ein möglicher Anwendungsfall, kein Out-of-the-Box-Modul. Welche dieser Möglichkeiten Sinn ergibt, welche Daten erschlossen werden und welche Berechtigungen greifen, wird im Projekt mit dem Unternehmen abgestimmt. Das ist die Stärke der Plattform: individuell konfigurierbar bei voller Updatefähigkeit.

Lohnbuchhalter prüft elektronische Entgeltunterlagen und freigabepflichtige Workflows am Bildschirm

Wie sehen konfigurierbare Beispiele für den Alltag aus?

Die folgenden Beispiele zeigen, wie eine elektronische Entgeltakte auf Basis von agorum core pro in der Praxis aussehen kann. Sie sind keine festen Standardprozesse, sondern beschreiben den Möglichkeitsraum, der sich konfigurieren lässt.

Beispiel 1: Eingangsverarbeitung von Bescheiden

  • Ein Bescheid einer Krankenkasse trifft per E-Mail oder als Brief im Posteingang ein.
  • ALBERT | AI klassifiziert das Dokument, ordnet es der Personalakte der betroffenen Mitarbeitenden zu und legt es revisionssicher ab.
  • Ein Workflow informiert die zuständige Sachbearbeitung und setzt eine Wiedervorlage für die Fristprüfung.

Beispiel 2: Vorbereitung einer Betriebsprüfung

  • Die DRV kündigt eine Prüfung für den Zeitraum 2023 bis 2025 an.
  • Über NORA | 360° werden alle Entgeltunterlagen im geforderten Zeitraum zusammengeführt: Lohnkonten, Verträge, Bescheide, SV-Nachweise.
  • Die zuständige Sachbearbeitung erhält eine vollständige Übersicht und kann die euBP-Datensätze direkt zur Verfügung stellen.

Beispiel 3: Auslaufender befristeter Vertrag

  • Über die Workflow | Aufgaben-Funktion wird drei Monate vor Vertragsende automatisch eine Aufgabe an HR und an die Führungskraft erzeugt.
  • Ein neuer Vertrag kann über Dokument | Docform aus einer Vorlage generiert werden.
  • Die qualifizierte elektronische Signatur erfolgt über die Integration inSign, das signierte Dokument wird automatisch revisionssicher in der Personalakte abgelegt.

Alle drei Beispiele sind konfigurierbar, nicht vorgefertigt. Welcher Workflow konkret entsteht, hängt von der bestehenden HR-Organisation, von den Payroll-Systemen und von den Compliance-Vorgaben des Unternehmens ab.

Welche Vorteile entstehen über die Pflichterfüllung hinaus?

Wer die Anforderung nach § 8 BVV nur als Pflicht versteht, baut zweimal. Einmal für 2027 und einmal, wenn die nächste Anforderung dazukommt. Wer das Fundament richtig baut, deckt mit derselben Plattform mehr ab als nur die elektronische Entgeltakte.

  • Eine zentrale Plattform für Personalakte, Vertragsmanagement, E-Rechnung und Archivierung
  • Maschinell auswertbare Daten für die euBP und für interne Analysen
  • Berechtigungskonforme KI-Suche über alle entgeltrelevanten Unterlagen
  • Lückenloser Audit-Trail nach GoBD- und DSGVO-Anforderungen
  • Modellunabhängige KI: das eingesetzte LLM ist jederzeit austauschbar
  • Datensouverän: On-Premises, eigene Cloud oder agorum® Cloud in Deutschland
  • Updatefähig bei voller individueller Konfiguration
  • Integration in DATEV, SAP HCM, Microsoft 365 und weitere Systeme

Die Investition in die elektronische Entgeltakte wird damit nicht zu einer Insellösung für eine einzige Vorgabe. Sie wird zur Basis, auf der weitere Pflichten (zum Beispiel E-Rechnung, KI-Compliance nach EU AI Act, Aufbewahrungsfristen nach HGB und AO) konsistent abbildbar sind.

Ist das alles realistisch bis zum 01.01.2027 umsetzbar?

Die kurze Antwort: ja, wenn jetzt mit einer strukturierten Vorgehensweise begonnen wird. Die ausführliche Antwort: agorum core pro, ALBERT | AI und NORA | 360° sind heute produktiv im Einsatz, einschließlich revisionssicherer Archivierung nach GoBD, integrierter KI und offener Schnittstellen.

Ein realistischer Fahrplan bis zum Stichtag:

  1. Bestandsaufnahme: Welche Entgeltunterlagen werden heute wo und in welcher Form geführt? Welche Systeme sind im Einsatz?
  2. Soll-Konzeption: Welche Aktenstruktur, welche Berechtigungen, welche Workflows soll die elektronische Entgeltakte abbilden?
  3. Konfiguration und Anbindung: Aufbau der Aktenstruktur in agorum core pro, Anbindung an Payroll- und ERP-Systeme über offene Schnittstellen.
  4. Rollout und Schulung: Einführung in HR und betroffenen Fachbereichen, Migration der Bestandsakten in dem Umfang, der nach § 8 BVV erforderlich ist.
  5. Probelauf euBP: Test der maschinellen Auswertbarkeit anhand eines fiktiven Prüfungsszenarios der Deutschen Rentenversicherung.

Wer den Fahrplan diszipliniert umsetzt, hat zum 01.01.2027 keine Übergabesituation, sondern eine produktive Plattform, die nicht nur prüfungsfähig ist, sondern Personalprozesse messbar entlastet.

Projektteam plant gemeinsam die Einführung der digitalen Entgeltakte vor dem Stichtag 2027

Was sind die nächsten Schritte für Arbeitgeber?

Bis zum 01.01.2027 bleibt für eine saubere Umstellung weniger Zeit, als der Kalender suggeriert. Eine digitale Entgeltakte ist kein Plug-and-Play-Produkt. Sie ist ein Projekt mit HR, IT, Datenschutz, Betriebsrat und gegebenenfalls externen Dienstleistern.

Drei konkrete Schritte, die heute schon umsetzbar sind:

  • Reifegradanalyse durchführen: Welche Unterlagen aus § 8 Abs. 2 BVV liegen heute bereits elektronisch vor, welche nicht?
  • Befreiungsstatus prüfen: Besteht aktuell eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BVV? Diese läuft zwingend am 31.12.2026 aus.
  • Plattformentscheidung treffen: Datenfundament, KI-Ansatz und Integrationen vom Ende her denken. Was heute investiert wird, muss morgen noch tragen.

Wer hier in der Planung schon das Fundament richtig setzt, baut nicht zweimal. Wer es überspringt, baut zweimal.

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